Unterhaltsvorschuss in Österreich: Was tun, wenn der Unterhalt ausbleibt?
Der andere Elternteil zahlt nicht – und die Ausgaben für das Kind laufen weiter. Für alleinerziehende Elternteile ist das oft der finanzielle Dauerstress schlechthin. Genau dafür gibt es eine staatliche Absicherung, die vielen nicht bekannt ist: den Unterhaltsvorschuss.
Die Kurzantwort: Minderjährige Kinder in Österreich können vom Bund Unterhaltsvorschüsse bekommen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt – je nach Vorschussart in Höhe des im vollstreckbaren Unterhaltstitel festgesetzten Unterhalts oder nach Altersrichtsätzen.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Bund schießt den Unterhalt für minderjährige Kinder vor. Es handelt sich laut Oberstem Gerichtshof innerstaatlich nicht um eine Sozialleistung, sondern um die vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten – der Staat tritt damit an die Stelle des säumigen Elternteils.
Wer hat Anspruch?
Nach dem Gesetz minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind (mit Ergänzungen durch die Rechtsprechung).
Kein Anspruch besteht, wenn das Kind mit dem Unterhaltspflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt oder auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder vollen Erziehung in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.
Muss der Unterhalt schon festgesetzt sein?
Im Regelfall ja: Es braucht einen in Österreich vollstreckbaren Titel – etwa einen gerichtlichen Beschluss, einen gerichtlichen Vergleich. Der Unterhaltspflichtige muss den laufenden Unterhalt nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zumindest teilweise nicht geleistet haben, und es muss grundsätzlich ein Exekutionsantrag eingebracht worden sein (mit hier nicht besprochenen weiteren Konkretisierungen).
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Bei Titelvorschüssen – also wenn ein vollstreckbarer Titel besteht, sei es im Grundfall oder weil die Exekution aussichtslos erscheint – wird in der beantragten Höhe in der Regel wohl bis zum Titelbetrag (es gelten allerdings Höchstbeträge) vorgeschossen.
Bei Richtsatzvorschüssen, etwa wenn die Festsetzung am Unterhaltspflichtigen scheitert, im Haftfall oder im Abstammungsfall, gelten in der Regel Altersrichtsätze.
Muss der Vorschuss zurückgezahlt werden?
Rechtmäßig gewährte Vorschüsse muss das Kind nur soweit zurückzahlen, als sie beim Unterhaltspflichtigen tatsächlich hereingebracht werden. Bei zu Unrecht gewährten Vorschüssen gelten eigene Regeln. Änderungen wie eigene Einkünfte des Kindes oder wieder einsetzende Zahlungen sind daher sofort zu melden.
Für den Unterhaltspflichtigen gilt bei Vorschüssen nach dem gescheiterten Festsetzungsverfahren: Er muss sie dem Bund gegenüber zurückzahlen, wenn er nicht nachweist, dass er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande war zu leisten – die Beweislast liegt bei ihm. Und: Soweit Vorschüsse gewährt wurden, verjährt seine Unterhaltsschuld insoweit nicht – der Verjährungsschutz gilt dabei zugunsten des Staates.
Stirbt der Unterhaltspflichtige, geht die Rückzahlungspflicht auf die Erben über – bis zum Wert der Verlassenschaft.
Was bedeutet das für Sie?
Für alleinerziehende Elternteile ist der Unterhaltsvorschuss die wichtigste Sofortmaßnahme bei ausbleibendem Unterhalt – man muss nicht warten, bis eine Exekution abgeschlossen ist.
Für Unterhaltspflichtige gilt: Nichtzahlen beseitigt die Schuld nicht, der Staat hält den Anspruch am Leben. Die Details – welche Vorschussart einschlägig ist, ob und in welcher Höhe gewährt wird, wer was zurückzahlen muss – hängen stark vom Einzelfall ab und sollten rechtlich geprüft werden.
Lösungen beginnen mit einem Gespräch. Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsvorschuss haben oder wissen möchten, welche Schritte in Ihrer Situation sinnvoll sind, unterstütze ich Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Termin – ich nehme mir gerne Zeit für Sie.