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Neue Beziehung während des Scheidungsverfahrens: Gilt die eheliche Treuepflicht noch?

Neue Beziehung während des Scheidungsverfahrens: Gilt die eheliche Treuepflicht noch?

Die gemeinsame Wohnung ist bereits aufgegeben, die Scheidungsklage eingebracht und das Leben weitgehend getrennt. In dieser Situation lernen viele Menschen einen neuen Partner kennen.

Doch kann eine neue Beziehung während der Scheidung noch rechtliche Folgen haben?

Grundsätzlich ja: Die Ehe besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung fort. Damit bleibt auch die eheliche Treuepflicht grundsätzlich aufrecht. Eine während des Scheidungsverfahrens begonnene Beziehung kann daher als Eheverfehlung berücksichtigt werden und Auswirkungen auf den Verschuldensausspruch haben.

Entscheidend ist allerdings nicht allein, dass eine neue Partnerschaft begonnen wurde. Maßgeblich sind der konkrete Zeitpunkt, der damalige Zustand der Ehe und das Gesamtverhalten beider Ehegatten.

Wann endet die Ehe rechtlich?

Eine Ehe endet nicht bereits durch den Auszug aus der Ehewohnung, die tatsächliche Trennung oder die Einbringung einer Scheidungsklage.

Nach dem Gesetz wird die Ehe durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden. Rechtlich aufgelöst ist sie erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung.

Auch wenn das Scheidungsverfahren bereits läuft und beide Ehegatten getrennte Haushalte führen, besteht die Ehe daher weiterhin.

Besteht die Treuepflicht auch während der Trennung?

Ja. Das Gesetz verpflichtet Ehegatten unter anderem zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum gegenseitigen Beistand.

Eine räumliche Trennung oder ein anhängiges Scheidungsverfahren beendet diese Pflichten nicht automatisch. Die eheliche Treuepflicht besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe.

Die Einbringung der Scheidungsklage ist daher kein rechtlicher Schlussstrich und kein automatischer Freibrief für eine neue Partnerschaft.

Führt eine neue Beziehung automatisch zum Verschulden?

Nein. Eine neue Beziehung während des Scheidungsverfahrens führt nicht automatisch zum alleinigen oder überwiegenden Verschulden.

Bei einer Scheidung wegen Verschuldens ist zu prüfen, ob eine schwere Eheverfehlung zur tiefen und unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hat. Das Gericht beurteilt dabei nicht nur ein einzelnes Verhalten, sondern den gesamten Verlauf der Ehe.

Von Bedeutung sind insbesondere folgende Fragen:

  • Wann begann die neue Beziehung?
  • War die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet?
  • Bestand noch eine ernsthafte Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft?
  • Hat die neue Beziehung die Zerrüttung ausgelöst oder wesentlich verstärkt?
  • Welche Eheverfehlungen wurden auf beiden Seiten gesetzt?

Gerade diese Fragen lassen sich selten anhand eines einzelnen Ereignisses beantworten. Der gesamte zeitliche und persönliche Zusammenhang ist entscheidend.

Was bedeutet unheilbare Zerrüttung?

Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft objektiv aufgehört hat, dieser Zustand zumindest einem Ehegatten auch subjektiv bewusst ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

Der Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung fällt nicht zwingend mit dem Auszug oder der Scheidungsklage zusammen.

Auch nach einer räumlichen Trennung können noch ernsthafte Versöhnungsversuche stattfinden. Umgekehrt kann eine Ehe bereits vor dem Auszug endgültig gescheitert sein.

Ob und wann die unheilbare Zerrüttung eingetreten ist, hängt daher immer von den konkreten Umständen ab.

Neue Beziehung vor oder nach der Zerrüttung

Für die Verschuldensabwägung ist der Zeitpunkt der neuen Beziehung besonders wichtig.

Neue Beziehung vor der unheilbaren Zerrüttung

Wird eine neue Beziehung begonnen, bevor die Ehe endgültig gescheitert ist, kann sie die bestehende Krise vertiefen oder die unheilbare Zerrüttung herbeiführen.

In diesem Fall kann die Beziehung für den Verschuldensausspruch erheblich sein.

Neue Beziehung nach der unheilbaren Zerrüttung

Wird die Beziehung erst begonnen, nachdem die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, hat sie bei der Verschuldensabwägung grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht mehr. Sie kann für eine bereits eingetretene Zerrüttung nicht mehr ursächlich sein.

Die Treuepflicht besteht zwar formal bis zur rechtskräftigen Scheidung fort. Für die Verschuldensfrage ist jedoch entscheidend, ob die neue Beziehung noch zur Zerrüttung beitragen konnte.

Diese Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig und sollte nicht vorschnell beurteilt werden.

Getrenntes Wohnen allein reicht nicht aus

Der Auszug aus der Ehewohnung oder die Führung getrennter Haushalte beweist für sich allein nicht, dass die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war.

Auch die Einbringung einer Scheidungsklage kann zwar ein Hinweis auf eine tiefgreifende Krise sein, legt den Zeitpunkt der Zerrüttung aber nicht automatisch fest.

Zu berücksichtigen sind unter anderem:

  • die Haltung beider Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe,
  • allfällige Versöhnungsversuche,
  • die Fortsetzung persönlicher oder familiärer Gemeinsamkeiten,
  • und der tatsächliche Verlauf der Trennung.

Die pauschale Aussage, die Ehe sei „ohnehin längst vorbei gewesen“, genügt daher regelmäßig nicht.

Ergebnis

Die Einbringung einer Scheidungsklage beendet die eheliche Treuepflicht nicht. Auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens kann eine neue Beziehung rechtlich relevant sein.

Ob sie sich auf den Verschuldensausspruch auswirkt, hängt insbesondere davon ab,

  • wann die Beziehung begonnen wurde,
  • ob die Ehe damals bereits unheilbar zerrüttet war,
  • welchen Einfluss die Beziehung auf den Eheverlauf hatte,
  • und welche weiteren Eheverfehlungen auf beiden Seiten vorlagen.

Eine verallgemeinernde Antwort ist daher nicht möglich. Gerade in der Trennungsphase empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung, bevor Entscheidungen getroffen oder Erklärungen abgegeben werden, die später im Scheidungsverfahren Bedeutung erlangen können.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die Darstellung erfolgt in zusammengefasster Form und kann eine Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Aus den Inhalten dieses Blogs kann keine rechtsverbindliche Auskunft abgeleitet werden.

     
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