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Kontaktrecht reduzieren: Wann darf der Vater weniger Betreuung verlangen?

Ein Vater wollte die vor Gericht vereinbarten Kontakte zu seinem Kind reduzieren. Eine Änderung ist jedoch nur möglich, wenn sich die maßgeblichen Umstände nach Abschluss der Vereinbarung relevant verändert haben.

Kontaktrecht ändern oder reduzieren: Was gilt in Österreich?

Nach einer Trennung vereinbaren Eltern häufig feste Zeiten, in denen das Kind beim jeweils anderen Elternteil betreut wird. Doch was gilt, wenn der Vater die vereinbarten Kontakte später reduzieren möchte?

Eine vor Gericht abgeschlossene Kontaktrechtsvereinbarung ist grundsätzlich verbindlich. Ein Elternteil kann nicht allein deshalb weniger Kontakte verlangen, weil die Betreuung anstrengend, beruflich schwer zu organisieren oder zwischen den Eltern umstritten ist.

Wer eine Änderung beantragt, muss vielmehr eine relevante Veränderung der Umstände nach Abschluss der Vereinbarung aufzeigen.

Wann kann das Kontaktrecht geändert werden?

Nach dem Gesetz haben das Kind und jeder Elternteil ein Recht auf regelmäßige, den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die Eltern sollen diese möglichst einvernehmlich regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht nach dem Kindeswohl.

Haben die Eltern bereits vor Gericht eine Kontaktregelung vereinbart, kann ein Elternteil deren Änderung verlangen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben.

In verständlichen Worten bedeutet das:

Entscheidend ist nicht, ob die Vereinbarung heute unbequem erscheint, sondern ob seit ihrem Abschluss etwas rechtlich Relevantes neu hinzugekommen ist.

Was muss der Elternteil darlegen?

Wer das Kontaktrecht ändern oder reduzieren möchte, muss konkret erklären:

  • Was hat sich seit Abschluss der Vereinbarung verändert?
  • Wann ist die Veränderung eingetreten?
  • Wie wirkt sie sich auf die Betreuung des Kindes aus?
  • Weshalb ist deshalb eine neue Kontaktregelung erforderlich?

Es ist nicht Sache des anderen Elternteils, Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Vereinbarung nachzuweisen. Die relevanten neuen Umstände muss jener Elternteil aufzeigen, der die Änderung beantragt.

Reichen Arbeitszeiten oder beruflicher Stress?

Nicht, wenn die berufliche Situation bereits bekannt war, als die Vereinbarung abgeschlossen wurde.

Eine nachträglich unerwartet höhere berufliche Belastung kann relevant sein. Unveränderte Arbeitsbedingungen reichen hingegen grundsätzlich nicht aus, um eine bestehende Kontaktregelung nachträglich zu reduzieren.

Reicht häufiger Streit zwischen den Eltern?

Streitigkeiten über die Einhaltung der Vereinbarung rechtfertigen für sich allein keine Neuregelung.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Konflikte gerade deshalb entstehen, weil ein Elternteil die vereinbarten Kontakte nicht mehr vollständig wahrnehmen möchte. Andernfalls könnte dieser Elternteil durch die Nichteinhaltung der Vereinbarung selbst Streit verursachen und diesen anschließend als Grund für eine Änderung verwenden.

Der Vater wollte weniger Kontakte zum Kind

Im gegenständlich diskutierten entschiedenen Fall (OGH 10. 3. 2026, 1 Ob 193/25a) hatten die Eltern eines vierjährigen Kindes vor Gericht umfangreiche Kontakte vereinbart. Der Vater sollte das Kind wöchentlich von Sonntag bis Dienstag sowie an zusätzlichen Wochenenden betreuen.

Beide Eltern arbeiteten bereits damals im Schichtbetrieb in der Gastronomie. Einige Monate später beantragte der Vater, einen Teil der zusätzlichen Wochenendkontakte in den geraden Monaten zu streichen. Er begründete dies mit seiner beruflichen Belastung und den zunehmenden Streitigkeiten mit der Mutter.

Eine relevante Änderung seiner Arbeitssituation seit Abschluss der Vereinbarung konnte der Vater jedoch nicht aufzeigen. Der Schichtbetrieb war bereits bekannt, als er der Kontaktregelung zustimmte. Auch die Streitigkeiten genügten nicht, weil sie im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Einhaltung der Vereinbarung entstanden waren.

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag des Vaters auf Reduzierung der Kontakte daher ab.

Kontaktregelungen realistisch vereinbaren

Eltern sollten vor Abschluss einer Kontaktrechtsvereinbarung sorgfältig prüfen, ob die geplanten Zeiten im Alltag dauerhaft umsetzbar sind. Zu bedenken sind insbesondere:

  • Arbeits- und Schichtzeiten,
  • Fahrtwege und Übergaben,
  • Übernachtungen,
  • kindeswohlfördernde Betreuungsmöglichkeiten und
  • die Bedürfnisse des Kindes.

Treten später tatsächlich neue Umstände ein, sollten deren Zeitpunkt und konkrete Auswirkungen nachvollziehbar dargestellt und nach Möglichkeit dokumentiert werden.

Ergebnis

Eine vor Gericht abgeschlossene Kontaktrechtsvereinbarung kann nicht einseitig reduziert/geändert werden. Auch ein Vater, der künftig weniger Kontakte wahrnehmen möchte, muss relevante Veränderungen aufzeigen, die erst nach Abschluss der Vereinbarung eingetreten sind.

Bereits bekannte Arbeitszeiten reichen dafür grundsätzlich nicht aus. Ebenso wenig genügen Streitigkeiten, die nur daraus entstehen, dass ein Elternteil die vereinbarte Regelung nicht mehr einhalten möchte.

Sie möchten das Kontaktrecht ändern oder müssen auf einen Antrag auf Reduzierung der Kontakte reagieren? Als Rechtsanwältin für Familienrecht in Österreich prüfe ich, ob rechtlich relevante neue Umstände vorliegen, und vertrete Sie im Kontaktrechtsverfahren.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die Darstellung erfolgt in zusammengefasster Form und kann eine Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Aus den Inhalten dieses Blogs kann keine rechtsverbindliche Auskunft abgeleitet werden.

Kann ein Vater die vereinbarten Kontakte einfach reduzieren?

Nein. Eine vor Gericht abgeschlossene Kontaktrechtsvereinbarung kann nicht einseitig geändert werden. Der Vater muss eine relevante nachträgliche Veränderung der Umstände aufzeigen.

Wann kann das Kontaktrecht neu geregelt werden?

Eine Neuregelung kann verlangt werden, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nach Abschluss der bisherigen Vereinbarung relevant verändert haben. Entscheidend bleibt das Kindeswohl.

Reicht beruflicher Stress als Änderungsgrund?

Nicht, wenn die Arbeitssituation bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt war. Relevant kann eine unerwartete spätere Veränderung der beruflichen Belastung sein.

Können Streitigkeiten eine Änderung rechtfertigen?

Nicht allein deshalb, weil über die Einhaltung der bestehenden Vereinbarung gestritten wird. Besonders wenig Gewicht haben Konflikte, die durch die eigene Nichteinhaltung der Vereinbarung verursacht werden.

Wer muss die veränderten Umstände aufzeigen?

Der Elternteil, der die Änderung oder Reduzierung des Kontaktrechts beantragt.

Ist „Besuchsrecht“ dasselbe wie Kontaktrecht?

„Besuchsrecht“ ist die umgangssprachlich weiterhin häufig verwendete Bezeichnung. Das Gesetz spricht von persönlichen Kontakten beziehungsweise vom Kontaktrecht.

     
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