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Geld vom Ex-Partner zurückfordern: Ansprüche nach der Trennung

Wer dem Partner Geld zur Investition überlässt, kann nach der Trennung einen Herausgabeanspruch haben. Entscheidend ist, welche Vereinbarung bestand und wie viel Kapital bei Beendigung noch vorhanden war.

Geld vom Ex-Partner zurückfordern: Ansprüche nach der Trennung

Nach dem Ende einer Lebensgemeinschaft entsteht häufig Streit über Geld, Anschaffungen oder gemeinsame Investitionen. Besonders heikel ist die Situation, wenn eine Person dem Partner Geld überlassen hat, damit dieser es für sie in Aktien oder andere Vermögenswerte investiert.

Eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung ist dabei nicht immer erforderlich. Entscheidend ist, ob zwischen den Partnern ein Auftrag zur Verwaltung oder Veranlagung des Geldes bestand.

8.000 Euro für Investitionen an der Börse

In einem aktuellen Fall hatte eine Frau ihrem damaligen Partner 8.000 Euro zur Verfügung gestellt. Vereinbart war, dass er das Geld für sie an der Börse investiert.

Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft verlangte sie die Berücksichtigung dieses Betrags. Das Gericht stellte klar: Eine Vereinbarung, nach der ein Partner Geld für den anderen verwaltet oder investiert, ist als Auftragsvertrag  zu beurteilen. (OGH 18.11.2025, 2 Ob 178/25b)

Muss das Geld nach der Trennung zurückgegeben werden?

Nach Beendigung des Auftrags muss die beauftragte Person das noch vorhandene Kapital herausgeben. Dafür ist keine zusätzliche Vereinbarung erforderlich, wonach das Geld ausdrücklich „zurückgezahlt“ werden muss.

Das bedeutet aber nicht, dass automatisch der ursprünglich übergebene Gesamtbetrag zurückzuzahlen ist.

Im konkreten Fall hatte die Frau das Risiko möglicher Veranlagungsverluste selbst zu tragen. Ihr Anspruch hing daher davon ab, wie viel von den 8.000 Euro bei Beendigung des Auftrags tatsächlich noch vorhanden war.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Wer nach einer Trennung investiertes Geld zurückfordern möchte, sollte möglichst früh sämtliche Nachweise sichern. Dazu gehören insbesondere:

  • Überweisungsbelege und Kontoauszüge,
  • Nachrichten über den Zweck der Geldübergabe,
  • Vereinbarungen über Gewinne und Verluste,
  • Depot- und Wertpapierauszüge,
  • Abrechnungen zwischen den ehemaligen Partnern.

Entscheidend ist der Nachweis, dass das Geld nicht geschenkt, sondern zur Verwaltung oder Veranlagung für die geldgebende Person übergeben wurde.

Endet der Anlageauftrag automatisch mit der Trennung?

Im entschiedenen Fall wurde das Ende des Auftragsverhältnisses mit dem Ende der Lebensgemeinschaft angesetzt. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Auftrag zwischen Lebensgefährten zwingend automatisch mit der Trennung endet.

Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und das Verhalten der Beteiligten.

Ergebnis

Wer dem Partner Geld zur Investition überlässt, kann in der Regel nach Beendigung des Auftrags die Herausgabe des noch vorhandenen Kapitals verlangen. Eine eigene Rückzahlungsvereinbarung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag zur Vermögensverwaltung nachweisbar ist.

Trägt die geldgebende Person das Veranlagungsrisiko, besteht jedoch kein automatischer Anspruch auf den ursprünglich übergebenen Gesamtbetrag. Entscheidend ist, welcher Vermögenswert bei Beendigung des Auftrags tatsächlich noch vorhanden war.

Sie haben Ihrem ehemaligen Partner Geld zur Verwaltung oder Investition überlassen? Ich prüfe, welche Ansprüche bestehen und welche Nachweise für eine erfolgreiche Durchsetzung erforderlich sind.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die Darstellung erfolgt in zusammengefasster Form und kann eine Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Aus den Inhalten dieses Blogs kann keine rechtsverbindliche Auskunft abgeleitet werden.

Kann ich Geld nach dem Ende einer Lebensgemeinschaft zurückfordern?

Das hängt vom Zweck der Geldübergabe ab. Wurde das Geld dem Partner zur Verwaltung oder Investition überlassen, kann nach Beendigung des Auftrags ein Herausgabeanspruch bestehen.

Brauche ich eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung?

Nicht zwingend. Ist ein Auftrag zur Verwaltung oder Veranlagung des Geldes nachweisbar, ergibt sich die Herausgabepflicht aus § 1009 ABGB

Erhalte ich immer den gesamten investierten Betrag zurück?

Nein. Trug die geldgebende Person das Verlustrisiko, kann grundsätzlich nur das Kapital verlangt werden, das bei Beendigung des Auftrags noch vorhanden war.

Wer muss beweisen, wie viel Kapital noch vorhanden war?

Die Höhe des noch vorhandenen Kapitals muss im Streitfall im Verfahren (Gericht) festgestellt werden. Depotunterlagen, Kontoauszüge und Abrechnungen können dafür entscheidend sein.

Gilt die Entscheidung auch für ETFs oder Kryptowährungen?

Die aktuell hier zitierte Entscheidung betraf eine Veranlagung an der Börse. Ob dieselben Grundsätze auf andere Investments anzuwenden sind, hängt von der konkreten Vereinbarung und Ausgestaltung der Vermögensverwaltung ab.

     
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