Einleitung und Einordnung
Manche Mandantinnen/Mandanten gehen davon aus, dass ein Ehebruch im Scheidungsverfahren automatisch dazu führt, dass der untreue Ehepartner das überwiegende Verschulden an der Scheidung trägt.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt jedoch, dass diese Annahme zu kurz greift. Entscheidend ist nicht allein die Tatsache eines Ehebruchs, sondern wann dieser im Verhältnis zur Zerrüttung der Ehe erfolgt ist.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des OGH spielt ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere bei der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens regelmäßig keine entscheidende Rolle.
Die zentrale rechtliche Frage lautet daher immer:
Hat der Ehebruch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen – oder ist er erst danach erfolgt?
Judikatur des OGH
Der Oberste Gerichtshof hat sich wiederholt mit der Bedeutung eines Ehebruchs im Scheidungsverfahren beschäftigt.
Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist der Grundsatz, dass im Verschuldensscheidungsverfahren jene Eheverfehlungen maßgeblich sind, die tatsächlich zur Zerrüttung der Ehe geführt haben.
In mehreren Entscheidungen stellte der OGH klar:
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Ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe erfolgt, hat für die Verschuldensabwägung regelmäßig keine entscheidende Bedeutung).
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Auch eine erst nach der Zerrüttung aufgenommene sexuelle Beziehung eines Ehepartners stellt keine derart schwerwiegende Eheverfehlung dar, dass dadurch das frühere Fehlverhalten des anderen Ehepartners vollständig in den Hintergrund gedrängt würde.
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Eheverfehlungen nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung können daher im Regelfall nicht mehr ausschlaggebend für die Frage des überwiegenden Verschuldens sein.
Diese Judikatur zeigt deutlich: Für die Beurteilung des Verschuldens ist entscheidend, welches Verhalten die Ehe tatsächlich zerstört hat.
Ergebnis
Die österreichische Rechtsprechung beantwortet die häufig gestellte Frage daher klar:
Ehebruch ist nicht automatisch Scheidungsverschulden im Sinn eines überwiegenden Verschuldens.
Entscheidend ist vielmehr regelmäßig:
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ob der Ehebruch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat, oder
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ob er erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung erfolgt ist.
Erfolgt der Ehebruch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehe bereits endgültig gescheitert war, kommt ihm nach der Rechtsprechung in der Regel keine entscheidende Bedeutung mehr für die Verschuldensabwägung zu.
Gerade deshalb ist im Rahmen Scheidungsverfahren immer eine genaue rechtliche Analyse der zeitlichen Abfolge und der tatsächlichen Eheverfehlungen erforderlich.