Einordnung und Einleitung
Die gegenständliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist für Beziehungen besonders relevant, weil sie klarstellt: Auch „Psychoterror“ (psychische Gewalt) kann – ohne körperliche Gewalt – eine einstweilige Verfügung samt Wohnungsverweis rechtfertigen, wenn das Verhalten die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt und das Zusammenleben unzumutbar macht.
Entscheidend ist dabei nicht eine abstrakte „Durchschnittssicht“, sondern die konkrete Wirkung auf die betroffene Person – gleichzeitig reicht „normale“ Trennungs- bzw. Scheidungsbelastung dafür regelmäßig nicht aus.
Sachverhalt
Zwischen den Ehegatten war seit Oktober 2024 ein Scheidungsverfahren anhängig. Der Ehemann begehrte eine einstweilige Verfügung gegen seine Ehefrau. Die Antragsgegnerin (Ehefrau) versuchte laut Feststellungen, den Antragsteller (Ehemann) zu provozieren und unter Druck zu setzen, um sich im Scheidungsverfahren Vorteile zu verschaffen:
- Sie versteckte regelmäßig Gegenstände des Antragstellers (Skihelm, Skibrille, Laptops, Sonnenbrillen).
- Sie verstopfte bei berufsbedingter Abwesenheit des Antragstellers Abflüsse im Haus.
- Sie ließ Haushaltsarbeiten unbeendet, damit der Antragsteller nach seiner Rückkehr mehr Arbeit hatte.
- Sie führte stets ihr Handy mit, um heimlich Audiodateien vom Antragsteller anzufertigen.
- Sie fertigte ein- bis zweimal pro Woche ungewollt Fotos von ihm an, um ihn in nachteiligen Situationen darzustellen. Beispielsweise fotografierte sie ihn einmal, Bier trinkend beim Abendessen, um ihn als Alkoholiker darzustellen.
- Sie hatte unberechtigterweise Zugriff auf sein Email- und Amazon-Konto und bestellte in seinem Namen Reizwäsche, um Screenshots davon im Scheidungsverfahren vorzulegen.
Der Antragsteller litt infolge dieser Handlungen unter Schlafstörungen, Zittern und Herzrasen.
Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin das Verlassen der Wohnung und der Kontakt mit dem Antragsteller untersagt wurden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Ergebnis
Der OGH hielt fest, dass die Ausübung von „Psychoterror“ eine einstweilige Verfügung rechtfertigen kann, wenn die psychische Gesundheit der gefährdeten Partei erheblich beeinträchtigt wird. Er bekräftigte, dass nicht nur körperliche Angriffe oder Drohungen erfasst sind, sondern auch andere Verhaltensweisen, wenn diese eine Schwere erreichen, die die Maßnahme (einstweilige Verfügung) angemessen erscheinen lässt. Maßgeblich sei die subjektive Wirkung des Verhaltens auf die gefährdete Person, nicht ein objektiver Maßstab.