Wer behält den Familienhund, wenn die Ehe endet? Bei wem bleibt die Katze? Für viele Paare hat diese Frage erhebliche persönliche Bedeutung. Rechtlich kommt es zunächst darauf an, ob das Tier überhaupt mit aufgeteilt wird.
Gehören Hund und Katze zur Vermögensaufteilung?
Ja – grundsätzlich. Tiere, die während der Ehe angeschafft wurden, werden im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung wie ein Gegenstand behandelt und auf die Ehegatten aufgeteilt. Wer das Tier gekauft hat, entscheidet für sich allein noch nicht darüber, wem es zusteht.
Ausgenommen sind vor allem Tiere, die ein Ehegatte bereits in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Ebenfalls ausgenommen sind Tiere, die ausschließlich einem von beiden allein oder dessen Beruf dienen – etwa Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung: Die bloße Bezeichnung als Therapiehund genügt nicht.
Welche Rolle spielen Bindung und Betreuung?
Das Gericht entscheidet nach Billigkeit – also nach Abwägung aller Umstände. Bei einem geliebten Familienhaustier zählt nicht sein Geldwert, sondern die emotionale Beziehung der Ehegatten zum Tier. Wer die klar stärkere Bindung hat, bekommt das Tier in der Regel zugesprochen.
Auch die bisherige Betreuung hilft, diese Bindung zu zeigen: Wer regelmäßig Gassi ging, den Hund ausbildete oder die Katze täglich versorgte, kann seine Beziehung zum Tier gut nachvollziehbar machen. Eine feste Berechnungsregel gibt es dafür nicht.
Gibt es nach der Scheidung ein Besuchsrecht für den Hund?
Nein. Im Aufteilungsverfahren gibt es kein gesetzliches Besuchsrecht nach dem Vorbild des Kontaktrechts mit Kindern. Das Gericht entscheidet nur, wem das Tier zugesprochen wird. Auch welchen Ehegatten das Tier bevorzugt, spielt dabei keine Rolle – entscheidend ist allein, welche Person die stärkere Bindung zum Tier hat.
Welche Grenzen setzt der Tierschutz?
Die stärkere Bindung rechtfertigt keine Zuweisung, die dem Tier schadet. Die Haltung muss den Bedürfnissen des Tieres entsprechen: ausreichend Platz und Bewegung ebenso wie angemessene Betreuung, Ernährung und Sozialkontakte.
Können wir selbst vereinbaren, wer das Tier behält?
Ja – und das ist der beste Weg. Eine wirksame Einigung erspart eine gerichtliche Entscheidung. Halten Sie möglichst eindeutig und schriftlich fest, wer das Tier übernimmt.
Wichtig für die Form: Wer die Aufteilung schon vorab – also unabhängig von einem bevorstehenden Scheidungsverfahren – regelt, braucht für die Wirksamkeit die Schriftform. Für Vereinbarungen, die erst im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen werden, gilt das nicht mehr. Zudem kann das Gericht Vorab-Vereinbarungen in gewissem Umfang korrigieren, wenn sie einen Teil unbillig benachteiligen. Im Zweifel lassen Sie die Wirksamkeit Ihrer Vereinbarung prüfen.
Fazit
Das Familienhaustier wird zwar wie ein Gegenstand aufgeteilt, aber nicht nach seinem Wert zugeteilt: Maßgeblich ist die stärkere emotionale Bindung – begrenzt durch den Tierschutz. Wer das Tier behalten möchte, sollte Bindung und geleistete Betreuung gut belegen können.
Lösungen beginnen mit einem Gespräch. Wenn Sie Fragen zur Aufteilung Ihres Haustiers haben, unterstütze ich Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Termin.