Wenn der Streit zwischen getrennten Eltern den Kontakt zum Kind belastet, kann das Gericht eine gemeinsame Elternberatung anordnen – auch gegen den Willen eines Elternteils.
Verpflichtende Elternberatung in Österreich: Wann darf das Gericht sie anordnen?
Nach einer Trennung fällt es Eltern oft schwer, sachlich miteinander zu sprechen. Wird der Konflikt so stark, dass der Kontakt des Kindes zu einem Elternteil abbricht oder seine Entwicklung gefährdet werden könnte, darf das Gericht eingreifen.
Das Pflegschaftsgericht kann Eltern zum Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung verpflichten. Die Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sein. Gleichzeitig dürfen die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten nicht gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden.
Wann kommt eine gerichtliche Elternberatung infrage?
Eine Elternberatung wird nicht allein deshalb angeordnet, weil getrennte Eltern unterschiedlicher Meinung sind. Entscheidend ist, ob sich ihre fehlende Kommunikation oder Zusammenarbeit konkret nachteilig auf das Kind auswirkt.
Eine verpflichtende Beratung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
- der Kontakt des Kindes zu einem Elternteil abgebrochen ist,
- die Eltern kaum noch miteinander kommunizieren,
- notwendige Absprachen über das Kind nicht gelingen oder
- der anhaltende Elternkonflikt die Entwicklung des Kindes gefährden könnte.
Auch Eltern, die eine Beratung nicht freiwillig besuchen würden, können gerichtlich dazu verpflichtet werden. Die Beratung soll ihnen ermöglichen, ihre Sorgen anzusprechen und wieder verantwortungsvolle Lösungen für das Kind zu entwickeln.
Kann die Beratung gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden?
Ja. Gerade darin liegt der Zweck der gesetzlichen Regelung: Eine gerichtliche Elternberatung setzt keine freiwillige Zustimmung beider Eltern voraus.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht in jedem Elternstreit automatisch eine Beratung anordnen darf. Sie muss im konkreten Fall zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und für die Beteiligten zumutbar sein.
Spielen Einkommen und Vermögen eine Rolle?
Auch die (schlechte) finanzielle Situation der Eltern in kann in einer solchen Anordnung eine Rolle spielen. Das Gesetz verlangt , dass die angeordnete Maßnahme die Beteiligten nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Ergebnis
Das Pflegschaftsgericht kann beide Eltern auch gegen den Willen eines Elternteils zu einer gemeinsamen Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung verpflichten.
Voraussetzung ist, dass die Beratung zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und die Beteiligten dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
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