Dürfen Großeltern ihre Enkelkinder gegen den Willen der Eltern sehen? Eine bloße Ablehnung der Eltern reicht nicht immer aus. Entscheidend sind das Kindeswohl und die Auswirkungen des Kontakts auf die Familie.
Kontaktrecht der Großeltern: Können Eltern den Kontakt verbieten?
Streit zwischen Eltern und Großeltern führt häufig dazu, dass der Kontakt zu den Enkelkindern abgebrochen wird. Doch können Eltern Besuche einfach verbieten? Oder dürfen Großeltern ein Kontaktrecht gerichtlich durchsetzen?
Nach dem Gesetz können Großeltern grundsätzlich persönlichen Kontakt zu ihren Enkelkindern haben. Dieses Kontaktrecht ist allerdings schwächer als das Kontaktrecht der Eltern. Entscheidend ist stets, ob der Kontakt dem Wohl des Kindes entspricht und das Familienleben der Eltern oder ihre Beziehung zum Kind nicht beeinträchtigt. (Besprochene Entscheidung: OGH 11.11.2025, 1 Ob 129/25i)
Reicht die Ablehnung der Eltern aus?
Nein. Der bloße Umstand, dass Eltern die Großeltern nicht mögen, ihnen misstrauen oder keinen Kontakt wünschen, reicht grundsätzlich nicht aus, um Kontakte zu untersagen.
Erscheint der Kontakt für das Kind wünschenswert, kann von den Eltern verlangt werden, eine Atmosphäre zu schaffen, in der ein unbelasteter Kontakt möglich ist. Persönliche Spannungen zwischen den Erwachsenen dürfen daher nicht automatisch auf das Kind übertragen werden.
Wann kann der Kontakt eingeschränkt oder untersagt werden?
Anders ist die Situation, wenn die Konflikte zwischen Eltern und Großeltern so schwerwiegend sind, dass sie das Kind belasten oder seine Entwicklung beeinträchtigen könnten.
Gegen ein Kontaktrecht kann insbesondere sprechen, dass
- das Familienleben der Eltern erheblich gestört würde,
- die Beziehung zwischen Eltern und Kind belastet wäre,
- das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte oder
- ein für das Kind gedeihlicher Kontakt wegen der massiven Spannungen praktisch nicht möglich ist.
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Kontakte der Großeltern einzuschränken oder zu untersagen sind, wenn andernfalls das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde.
Was entschied der OGH?
Im konkreten Verfahren hatten die Eltern schwerwiegende Vorwürfe gegen die väterlichen Großeltern erhoben. Sie machten geltend, dass das tiefgreifende Zerwürfnis und das bisherige Verhalten der Großeltern die Paarbeziehung, die Eltern-Kind-Beziehung und damit die gesamte Kernfamilie erheblich belasten könnten.
Die Vorinstanzen hatten den Großeltern dennoch ein zunächst begleitetes Kontaktrecht eingeräumt. Nach Ansicht des OGH waren die entscheidenden Vorwürfe jedoch nicht ausreichend geklärt worden.
Der OGH entschied daher nicht endgültig, ob den Großeltern ein Kontaktrecht zusteht. Er hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Dieses muss nun eindeutig feststellen, welche Vorwürfe zutreffen und welche Auswirkungen der Kontakt auf die Kinder und die Familienbeziehungen hätte.
Ein Gutachten allein ersetzt keine vollständige Sachverhaltsklärung
Der OGH betonte außerdem, dass angebotene Beweise nicht übergangen werden dürfen, wenn die entscheidenden Tatsachen sonst nicht ausreichend verlässlich geklärt werden können.
Im konkreten Fall hielt er die persönliche Einvernahme der Eltern und der Großeltern für unerlässlich. Erst auf einer ausreichend geklärten Tatsachengrundlage kann beurteilt werden, ob ein Kontakt dem Kindeswohl entspricht.
Was bedeutet die Entscheidung für Eltern und Großeltern?
Weder die ablehnende Haltung der Eltern noch der Wunsch der Großeltern nach Kontakt entscheidet allein über den Ausgang des Verfahrens.
Maßgeblich sind vielmehr konkrete Fragen:
- Welche Beziehung bestand bisher zwischen Kind und Großeltern?
- Wie schwerwiegend sind die Konflikte zwischen den Erwachsenen?
- Könnte das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten?
- Lässt sich der Kontakt kindgerecht und ohne Belastung der Kernfamilie gestalten?
- Sind begleitete Kontakte oder andere Schutzmaßnahmen ausreichend?
Pauschale Vorwürfe oder bloße persönliche Abneigung reichen nicht. Schwerwiegende und für das Kindeswohl relevante Behauptungen müssen jedoch sorgfältig geprüft werden.
Ergebnis
Großeltern können auch gegen den Willen der Eltern ein Kontaktrecht zu ihren Enkelkindern beantragen. Ein Anspruch auf Kontakt besteht aber nicht unabhängig vom Kindeswohl.
Eine bloß negative Einstellung der Eltern genügt grundsätzlich nicht, um Kontakte zu verhindern. Sind die Konflikte jedoch so massiv, dass das Kind belastet, die Kernfamilie erheblich gestört oder ein Loyalitätskonflikt ausgelöst werden könnte, kann das Kontaktrecht eingeschränkt oder untersagt werden.
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