Wer nach einer Scheidung in der bisherigen Ehewohnung bleiben darf, richtet sich nicht allein nach der Herkunft oder früheren Eigentumsverhältnissen. Entscheidend ist eine faire Gesamtabwägung der konkreten Lebens- und Wohnverhältnisse.
Ehewohnung nach der Scheidung: Wer darf bleiben?
Wer nach einer Scheidung in der bisherigen Ehewohnung bleiben darf, hängt nicht allein davon ab, wem die Immobilie früher gehörte oder aus wessen Familie sie stammt. Entscheidend ist eine faire Gesamtlösung.
Der Oberste Gerichtshof stellte dazu klar: Haben beide Ehegatten während der Ehe gleichwertige Beiträge geleistet, soll die Ehewohnung grundsätzlich jener Person zugewiesen werden, die stärker darauf angewiesen ist. (OGH 16.12.2025, 1 Ob 175/25d)
Der konkrete Fall
Die Ehewohnung befand sich auf einem Bauernhof. Ein weiteres gemeinsames Wohnen war wegen des Verhaltens der Frau nicht möglich.
Die Frau verfügte jedoch über ein lebenslanges Fruchtgenussrecht an einem sanierten „Kellerstöckl“. Dabei handelte es sich um eine rund 80 m² große Dreizimmerwohnung, die sie unentgeltlich nutzen konnte.
Der Mann hatte hingegen keine gesicherte Unterkunft. Er lebte in beengten Verhältnissen und lediglich geduldet in einem Zimmer bei dem gemeinsamen erwachsenen Sohn.
Die Gerichte wiesen die Ehewohnung daher dem Mann zur alleinigen Nutzung zu.
Worauf kommt es bei der Zuweisung der Ehewohnung an?
Bei der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG gilt als oberster Grundsatz die Billigkeit. Das Gericht muss daher eine Lösung finden, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände angemessen ist.
Bei gleichwertigen Beiträgen während der Ehe sind insbesondere folgende Fragen entscheidend:
- Wer benötigt die Ehewohnung dringender?
- Verfügt eine Partei bereits über eine geeignete und gesicherte Wohnmöglichkeit?
- Ist die derzeitige Unterkunft dauerhaft oder nur vorübergehend?
- Wer kann eine notwendige Ausgleichszahlung leisten?
Ist die Herkunft der Ehewohnung entscheidend?
Die Frau argumentierte, der Bauernhof stamme aus ihrer Familie und sie sei früher zu einem größeren Anteil Eigentümerin gewesen.
Nach Ansicht des Gerichts war dies für die konkrete Zuweisung der Ehewohnung nicht ausschlaggebend. Maßgeblich war vor allem der aktuelle Wohnbedarf: Die Frau konnte das Kellerstöckl nutzen, während der Mann über keine gesicherte Alternative verfügte.
Die familiäre Herkunft einer Immobilie entscheidet daher nicht automatisch darüber, wer nach der Scheidung darin wohnen darf.
Ergebnis
Bei der Zuweisung der Ehewohnung nach einer Scheidung steht der konkrete Wohnbedarf im Vordergrund. Eine bereits vorhandene, zumutbare und rechtlich gesicherte Ersatzwohnung kann entscheidend sein.
Auch die wirtschaftliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss berücksichtigt werden.
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