Patientenverfügung in Österreich richtig errichten
Mit einer Patientenverfügung kann eine Person bestimmte medizinische Behandlungen im Voraus ablehnen. Wirksam wird sie, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Ob die Person bei der Errichtung bereits erkrankt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt entscheidungsfähig ist.
Wer kann eine Patientenverfügung errichten?
Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person, eine Erwachsenenvertretung oder eine gesetzliche Vertretung ist nicht möglich.
Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung
Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Medizinische Behandlungen konkret bezeichnen
Die abgelehnten Behandlungen müssen konkret beschrieben werden oder sich eindeutig aus dem Zusammenhang ergeben.
Außerdem muss erkennbar sein, dass die Person die Folgen ihrer Entscheidung richtig einschätzt.
Ärztliche Aufklärung
Vor der Errichtung muss eine umfassende ärztliche Aufklärung erfolgen. Sie umfasst insbesondere die Bedeutung und die möglichen Folgen der abgelehnten Behandlungen.
Die Ärztin oder der Arzt dokumentiert dabei auch die Entscheidungsfähigkeit und die Einschätzung der Folgen.
Schriftliche Errichtung
Die Patientenverfügung muss schriftlich und unter Angabe des Datums errichtet werden. Dies erfolgt zumeist vor
- einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt,
- einer Notarin oder einem Notar,
Dabei erfolgt auch eine rechtliche Belehrung über die Folgen der Patientenverfügung und die Möglichkeit des Widerrufs.
Wie lange gilt eine Patientenverfügung?
Eine verbindliche Patientenverfügung gilt grundsätzlich acht Jahre, sofern keine kürzere Frist festgelegt wurde.
Sie kann nach erneuter ärztlicher Aufklärung erneuert werden. Erfolgt die Erneuerung vor einer rechtskundigen Stelle, muss auch die rechtliche Belehrung wiederholt werden.
Verliert die Person ihre Entscheidungsfähigkeit und kann sie die Patientenverfügung deshalb nicht mehr erneuern, bleibt die bereits errichtete Verfügung weiterhin verbindlich.
Was gilt bei einer nicht verbindlichen Patientenverfügung?
Werden nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist die Erklärung nicht automatisch bedeutungslos.
Sie muss bei der Ermittlung des Patientenwillens berücksichtigt werden. Je stärker sie den Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung entspricht, desto größeres Gewicht kommt ihr zu.
Wann ist eine Patientenverfügung unwirksam?
Eine Patientenverfügung ist insbesondere unwirksam, wenn sie
- nicht frei und ernstlich erklärt wurde,
- durch Irrtum, Täuschung, List oder Zwang zustande kam,
- einen strafrechtlich unzulässigen Inhalt hat oder
- wegen einer wesentlichen Änderung des medizinischen Wissensstandes nicht mehr aktuell ist.
Sie verliert ihre Wirksamkeit auch, wenn sie widerrufen wird oder die Person eindeutig erkennen lässt, dass sie nicht mehr gelten soll.
Registrierung der Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung kann in den Registern der Österreichischen Notariatskammer oder der Österreichischen Rechtsanwaltskammer registriert werden.
Dadurch kann die Verfügung im Behandlungsfall leichter und schneller aufgefunden werden.
Welche Behandlungen können abgelehnt werden?
Eine Patientenverfügung kann sich beispielsweise beziehen auf
- Bluttransfusionen,
- Organtransplantationen,
- künstliche Ernährung mittels Sonde oder
- die Verabreichung bestimmter Medikamente.
Entscheidend ist stets, dass die abgelehnten Behandlungen möglichst genau bezeichnet werden.
Fazit
Eine Patientenverfügung sichert den eigenen Willen für den Fall ab, dass eine medizinische Entscheidung später nicht mehr selbst getroffen werden kann.
Damit sie verbindlich ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen an die ärztliche Aufklärung, die konkrete Beschreibung der Behandlungen und die schriftliche Errichtung eingehalten werden.
Eine sorgfältige rechtliche Formulierung hilft, Unklarheiten im Ernstfall zu vermeiden.
Sie möchten eine Patientenverfügung errichten oder eine bestehende Verfügung überprüfen lassen? Gerne berate ich Sie bei der rechtssicheren Gestaltung.