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Einvernehmliche Scheidung in Österreich: Ablauf, Voraussetzungen und Scheidungsfolgen

Scheidungen in Österreich 2025: ein kurzer Blick auf die Zahlen
Nach den vorläufigen Daten von Statistik Austria wurden im Jahr 2025 in Österreich 14.895 Ehen rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurden 44.502 Ehen geschlossen. Gegenüber 2024 gab es damit sowohl weniger Eheschließungen als auch leicht weniger Scheidungen. Diese Zahlen betreffen allerdings alle gerichtlichen Ehescheidungen und nicht speziell einvernehmliche Scheidungen.

Einvernehmliche Scheidung: Wann ist sie möglich?

Eine einvernehmliche Ehescheidung nach § 55a EheG können Ehegatten anstreben, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss bereits seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst sein. Zudem müssen die Ehegatten die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse zugestehen. Weiters muss zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung bestehen. Schließlich ist eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dem Bezirksgericht zu unterbreiten oder eine solche vor Gericht zu schließen.

Davor ist beim zuständigen Bezirksgericht ein Antrag auf Ehescheidung zu stellen. In der Praxis ist es häufig auch möglich, vorab mit dem Richter einen Termin zu vereinbaren und diesem die Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die notwendigen Dokumente zu übermitteln. Dazu zählen insbesondere die Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder und die Elternberatungsbestätigung nach § 95 Abs 1a AußStrG.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.

Was muss in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss jedenfalls folgende Punkte regeln:

  • Obsorge beziehungsweise Betreuung der Kinder und den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder sowie ein persönliches Kontaktrecht für den nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil
  • die Unterhaltspflicht hinsichtlich gemeinsamer, nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder
  • die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen der Ehegatten untereinander
  • die Aufteilung des ehelichen Vermögens, also des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Die Bestimmungen zum Kindesunterhalt, zum Aufenthalt der Kinder und zum persönlichen Kontaktrecht betreffend minderjährige Kinder sind mittlerweile nicht mehr vom zuständigen Pflegschaftsgericht zu genehmigen, sondern für den Fall, dass diese nicht zulässig wären, zu untersagen.

Braucht man für die einvernehmliche Scheidung eine/n Anwältin/Anwalt?

Eine generelle Anwaltspflicht besteht bei der einvernehmlichen Scheidung nicht.  Wenn sich Parteien vertreten lassen kann dies aber nur durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt erfolgen.

Die Vertretung beider Parteien durch dieselbe/denselben Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ist unzulässig. Das bedeutet praktisch: Die Ehegatten können selbst handeln, aber wenn sie sich vertreten lassen, dann nicht gemeinsam durch dieselbe/denselben Anwältin/Anwalt.

Was gilt, wenn minderjährige Kinder betroffen sind?

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, müssen sie dem Gericht vor Abschluss oder Vorlage der Regelung der Scheidungsfolgen bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten haben lassen. Ohne diese Beratung ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich bzw. fehlt die Bestätigung, kann sich das Verfahren erheblich verzögern.

Welche Unterlagen braucht man für die einvernehmliche Scheidung?

Jedenfalls im Original benötigt: amtliche Lichtbildausweise, Heiratsurkunde, frühere Heirats-, Scheidungs- oder Sterbeurkunden früherer Ehegatten, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel und die Geburtsurkunden sämtlicher gemeinsamer Kinder. Je nach Inhalt der Vereinbarung können zB zusätzlich Grundbuchsauszüge, Miet- oder Pachtverträge, Kraftfahrzeugpapiere, Kreditverträge, Bausparverträge, Sparbücher oder Wertpapiere erforderlich sein.

Wie läuft die einvernehmliche Scheidung ab?

Der Ablauf ist rechtlich klar strukturiert: Zunächst wird der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Dazu kommt die Scheidungsvereinbarung. Sind minderjährige Kinder betroffen, muss zuvor die Elternberatung nachgewiesen werden. Anschließend entscheidet das Gericht im Außerstreitverfahren.

Eine starre gesetzliche Gesamtdauer nennt das Verfahren nicht. Fix ist aber: Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erhoben werden. Wird kein Rechtsmittel erhoben, tritt nach Zustellung und Ablauf der Frist Rechtskraft ein.

Fazit

Die einvernehmliche Scheidung setzt klare gesetzliche Voraussetzungen voraus. Wer diesen Weg wählt, muss nicht nur über die Scheidung selbst einig sein, sondern auch über die wesentlichen Scheidungsfolgen. Dazu zählen insbesondere Regelungen zu Kindern, Unterhalt, Vermögen, Liegenschaften und Rechtskraft.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die Darstellung erfolgt in zusammengefasster Form und kann eine Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Aus den Inhalten dieses Blogs kann daher keine rechtsverbindliche Auskunft abgeleitet werden.

Wann sollte man einer einvernehmlichen Scheidung nicht vorschnell zustimmen?

Eine einvernehmliche Scheidung ist oft sinnvoll, weil sie Verfahren verkürzen und zusätzliche Belastungen vermeiden kann. Sie ist aber nicht in jeder Situation die beste Wahl. Eine Einigung ist nur dann gut, wenn sie auch inhaltlich fair ist.

Gerade im Familienrecht zeigt sich häufig, dass ein Ehepartner während der Ehe beruflich zurückgesteckt hat, um Kinderbetreuung, Haushalt und Organisation des Familienlebens zu übernehmen. In der Praxis betrifft das noch immer sehr oft Frauen. Wer wegen der Familie seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt, unterbrochen oder nur mehr in Teilzeit gearbeitet hat, hat dadurch oft langfristige finanzielle Nachteile. Das kann bei einer Scheidung vor allem bei Unterhaltsfragen von erheblicher Bedeutung sein.

Deshalb sollte niemand vorschnell Zugeständnisse machen, nur um ein streitiges Verfahren unbedingt zu vermeiden. Das gilt besonders dann, wenn Umstände im Raum stehen, die die eigene rechtliche Position in einem streitigen Scheidungsverfahren stärken könnten, etwa gravierende Pflichtverletzungen des anderen Ehegatten oder ein Verhalten, das für die Beurteilung des Verschuldens relevant sein kann.

Auch wenn am Ende eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, ist es daher meist sinnvoll, die eigene Ausgangslage zunächst rechtlich prüfen zu lassen. Wer weiß, welche Ansprüche oder Verhandlungspositionen im Streitfall bestehen könnten, kann auch eine faire Einigung auf einer deutlich besseren Grundlage verhandeln.

Eine einvernehmliche Scheidung ist dann eine gute Lösung, wenn das Ergebnis sachgerecht ist und die Regelungen in etwa dem entsprechen, was unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation angemessen wäre. Nicht sinnvoll ist sie dort, wo jemand nur deshalb auf wesentliche Ansprüche verzichtet, um jedes gerichtliche Verfahren zu vermeiden.

Muss man für eine einvernehmliche Scheidung in Österreich schon in zwei getrennten Wohnungen leben?

Nein. Entscheidend ist nicht zwingend, dass die Ehegatten bereits an zwei verschiedenen Adressen wohnen. Maßgeblich ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist.

Müssen beide Ehegatten persönlich zum Gericht erscheinen?

Ja. Nach Eingang des Antrags setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Ehegatten erscheinen müssen.

Muss in der Scheidungsvereinbarung auch geregelt werden, wer gemeinsame Schulden weiterzahlt?

Ja. Die Vereinbarung soll nicht nur Vermögen und Unterhalt erfassen, sondern auch Schulden. Das gilt besonders für Kredite oder sonstige Verpflichtungen, für die beide Ehegatten haften.

Ist eine einvernehmliche Scheidung auch dann möglich, wenn man sich nur über die Scheidung, aber noch nicht über alle Folgen einig ist?

Nein. Voraussetzung ist gerade, dass Einvernehmen nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über deren rechtliche Folgen besteht. Fehlt diese vollständige Einigung, ist die einvernehmliche Scheidung nicht der passende Weg.

     
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