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Elternteil zieht aus: Kindesunterhalt (Geldunterhalt) steht sofort zu

Einordnung und Einleitung

Die gegenständliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist für Eltern besonders relevant, weil sie klarstellt: Es gibt keine kindesunterhaltsfreien Zeiträume. Zieht ein Elternteil (ohne das Kind) aus, so ist dieser – sofern auch kein Naturalunterhalt mehr geleistet wird – ab dem ersten Tag kindesunterhaltspflichtig (Geldunterhalt).

Sachverhalt

Die Eltern des Kindes leben seit 10.09.2023 getrennt (Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung). Der Minderjährige hält sich seither überwiegend im Haushalt der Mutter in Pflege und Erziehung auf. Der Vater leistete nach seinem Auszug am 10.09.2023 weder Geld- noch Naturalunterhalt.

Strittig war, ob dem Kind nach der Haushaltstrennung bereits für den Zeitraum 10.09.2023 bis Ende September 2023 (anteiliger) Geldunterhalt gegen den Vater zusteht.

Die Vorinstanzen sprachen den Geldunterhalt nicht – wie beantragt – ab 10.09.2023, sondern erst ab 01.10.2023 (somit zum nächsten Monatsersten) zu.

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und sprach dem Kind den Geldunterhalt auch für den Zeitraum 10.09.2023 bis 30.09.2023 zu.

Begründung: Würde man den Anspruch erst ab 01.10.2023 annehmen, hätte das Kind für gut 20 Tage keinen Geldunterhaltsanspruch, und der Vater müsste in diesem Zeitraum keinen Geldunterhalt leisten.

Ein Zeitraum, in dem ein Unterhaltspflichtiger überhaupt keinen Unterhalt zu leisten hat, ist der gesetzlichen Unterhaltsregelung fremd. Daher steht dem Kind auch im strittigen Zeitraum anteiliger Geldunterhalt zu.

Muss der betreuende Elternteil den Unterhalt für den angebrochenen Monat extra beantragen?

Ja, in der Praxis sollte der Unterhaltsbeginn ab dem Auszugstag ausdrücklich begehrt werden (inkl. anteiliger Berechnung bis Monatsende).

Was, wenn nach dem Auszug trotzdem noch Kosten übernommen werden (z. B. Einkäufe, Kleidung, Freizeit)?

Solche Leistungen können im Einzelfall als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen sein

Was bedeutet „anteiliger Geldunterhalt“ konkret?

Der Unterhalt wird tages- bzw. anteilig für den Rest des Monats berechnet (z. B. im gegenständlichen Fall vom 10.09. bis 30.09.), statt erst ab 01.10.

Ab wann muss Geldunterhalt bezahlt werden, wenn der Vater (oder die Mutter) auszieht?

Grundsätzlich ab dem Tag des Auszugs, wenn ab diesem Zeitpunkt kein Naturalunterhalt mehr geleistet wird und das Kind überwiegend beim anderen Elternteil lebt.

Gibt es nach einer Trennung „kindesunterhaltsfreie“ Zeiträume?

Nein. Der OGH sagt ausdrücklich, dass ein Zeitraum, in dem der Unterhaltspflichtige gar keinen Unterhalt leisten müsste, dem Unterhaltsrecht fremd ist.

Was ist die wichtigste Take-away-Message für Eltern?

Bei Trennung und Auszug gilt: Unterhalt läuft ohne Lücke weiter. Wenn kein Naturalunterhalt mehr möglich ist, entsteht Geldunterhalt sofort – auch mitten im Monat.

     
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