Einordnung und Einleitung
Die gegenständliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist für Eltern besonders relevant, weil sie klarstellt: Es gibt keine kindesunterhaltsfreien Zeiträume. Zieht ein Elternteil (ohne das Kind) aus, so ist dieser – sofern auch kein Naturalunterhalt mehr geleistet wird – ab dem ersten Tag kindesunterhaltspflichtig (Geldunterhalt).
Sachverhalt
Die Eltern des Kindes leben seit 10.09.2023 getrennt (Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung). Der Minderjährige hält sich seither überwiegend im Haushalt der Mutter in Pflege und Erziehung auf. Der Vater leistete nach seinem Auszug am 10.09.2023 weder Geld- noch Naturalunterhalt.
Strittig war, ob dem Kind nach der Haushaltstrennung bereits für den Zeitraum 10.09.2023 bis Ende September 2023 (anteiliger) Geldunterhalt gegen den Vater zusteht.
Die Vorinstanzen sprachen den Geldunterhalt nicht – wie beantragt – ab 10.09.2023, sondern erst ab 01.10.2023 (somit zum nächsten Monatsersten) zu.
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und sprach dem Kind den Geldunterhalt auch für den Zeitraum 10.09.2023 bis 30.09.2023 zu.
Begründung: Würde man den Anspruch erst ab 01.10.2023 annehmen, hätte das Kind für gut 20 Tage keinen Geldunterhaltsanspruch, und der Vater müsste in diesem Zeitraum keinen Geldunterhalt leisten.
Ein Zeitraum, in dem ein Unterhaltspflichtiger überhaupt keinen Unterhalt zu leisten hat, ist der gesetzlichen Unterhaltsregelung fremd. Daher steht dem Kind auch im strittigen Zeitraum anteiliger Geldunterhalt zu.